Fristverlängerung MSG bis zum 31.07.2022
Hallo Freunde,
Die Frist der Erbringung der Unterlagen, die nach dem Masernschutzgesetz erforderlich sind, damit man eine Einrichtung besuchen darf, oder dort arbeiten, ist nun erneut verlängert worden. Der neue Termin ist der 31.07.2022, bis zu dem einer der geforderten Nachweise:
1. 2 fach geimpft durch Vorlage des Impfausweises
2. Nachweis einer überstanden Masernerkrankung durch ein ärztliches Dokument
3. eine vom Arzt erklärte Impfunfähigkeit als Dokument
bei dem jeweiligen Verantwortlichen diese Unterlagen zur Kenntnis gegeben, also gezeigt werden müssen .
Wörtlich steht im BGBl Seite 5163 (Seite 3 von 20 pdf Ausgabe vom 11.12.2021)...." haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen."
Hier der Link zur direkten Ausgabe: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121083.pdf%27%5D__1639496131230
Hier ist also keine Pflicht zum Abgeben einer Kopie, oder Ermöglichung einer Kopie benannt.
Hier möchte ich aber an die Verschärfung des IFSG erinnern, über die wir in unserem Artikel: "Masernschutzgesetz verlängert" berichtet haben.
Allgemeine Fragen die Betroffene und Leiter betreffen haben wir hier erklärt: Artikel Chaos zu Ordnung
Fragen zum Datenschutz bezüglich des Masernschutzgesetzes haben wir hier erklärt: Artikel Datenschutz MSG
Beachtet das es in der Zwischenzeit einige gerichtliche regionale Urteile gegeben hat, aber das Urteil des BVG über die Klagen gegen die Gültigeit des Masernschutzgesetzes noch nicht gefallen sind.
Fragen dazu können wir in der Telegram Gruppe https://t.me/impfkritisch diskutieren
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Michael Ellerhausen @Zaunreiter in Telegram
Tags: grundgesetz, Kinderärzte, kindergärten, schulen, Masernschutzgesetz, Fristverlängerung