info@bewusst-leben.org     

Masernschutzgesetz

Das Gesundheitsministerium meint zum Masernschutzgesetz: Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden.

Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 14. November 2019 in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen und am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde.
 
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.  Allerdings gibt es die Masernschutzimpfung solo nicht, nur als Multiimpfung.Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
 
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
 
Leider ist dieses Gesetz sehr verwirrend formuliert, und lässt an der nötigen Klarheit fehlen, die vom Grundgesetz gefordert wird. Deswegen haben wir versucht das Gesetz etwas zu erklären, und zu den Fragen Datenschutz und Masernimpfgesetz Stellung zu beziehen.Auch betrachten viele Menschen das Gesetz als nicht auf dem Boden des Grundgesetzes sich befindlich.
 
Auch wir befürchten das dieses Gesetz gegen Grundrechte verstösst, die das Grundgesetz jeden Menschen garantiert. Wir sind da auf der selben argumentativen Ebene, die der wissentschaftliche Dienst vom deutschen Bundestag vor einiger Zeit in einer Analyse veröffentlicht hat.

Drucken