Chaos zu Ordnung
Ein Gesetz und schon bricht Chaos beim Verständnis aus.
Das Masernschutzgesetz ist selber durch seine unübersichtliche Machart und Verstösse gegen Grundrechte aus meiner Sicht Grundgesetzwidrig. Aber das steht auf einen ganz anderen Blatt. Deswegen klage ich auch dagegen.
Anstatt aber Klarheit zu erzeugen, sind viele Menschen verunsichert. Deswegen versuchen wir Klarheit in die Regelung der Nachweispflicht zu bringen.
Kommen wir zu den beiden betroffenen Parteien.
Partei 1 :Die Leiter von Einrichtungen müssen kontrollieren.
Partei 2 :Du nutzt Dienstleistungen einer Kita usw. für Dich oder Dein Kind , arbeitest in einer Einrichtung und musst deswegen Vorweisen.
Ich habe die Masse an Informationen in 2 Verantwortungsbereiche unterteilt:
Teil 1 für Leiter die eine Kontrollpflicht haben
Teil 2 für Arbeitnehmer oder Nutzer von Einrichtungen ( Kita-Schule usw)
Jeder möchte sich absichern, sodass einem das Gesundheitsamt kein Bußgeldbescheid wegen irgendwas sendet. Genau dieser Fakt vereint beide Parteien.
Ansonsten herrscht bei vielen Rechtsunsicherheit.
Teil 1 für Leiter die eine Kontrollpflicht haben
Liebe Leiter von Einrichtungen, Kitas Schulen Krankenhäusern.
Das Gesetz sieht eine klare Kontrollpflicht vor nach IFSG §20 Absatz 9
Nun sind die verschiedenen Einrichtungen auch mehr oder weniger klar benannt.
"§20 Absatz 9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: "
Welche Einrichtungen genau in der Verpflichtung sind habe ich hier noch einmal ausführlich benannt:
Erklärung Masernschutzgesetz- wir üben ein Gesetz zu lesen
https://bewusst-leben.org/index.php/masernschutzgesetz/erklaerung-masernschutzgesetz
Im Gesetz ist bestimmt, was jeweils zu kontrollieren ist. Das lässt auch keine Deutungshoheit zu.
§20 (9) IfSG …haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
-
eine Impfdokumentation / oder ein ärztliches Zeugnis, … dass bei ihnen ein … ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
-
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt
oder sie aufgrund medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden können oder
-
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen … Einrichtung … bereits vorgelegt hat.
Welcher Art kann ein gesetzeskonformer Nachweis sein?
Der internationale Impfausweis natürlich mit eingetragener Impfung.
Das Gesetz benennt noch das U-Untersuchungsheft als möglichen Nachweis.
Ein einfaches formloses Schreiben mit Praxisstempel und Unterschrift des Kinder-, Hausarztes mit einem der beiden folgenden Sätzen ist für den Nachweis ausreichend:
Entweder:
Nach den Kriterien des IfSG, § 20, Absatz 8 ff. liegt eine Masernimmunität vor.
oder
Nach den Kriterien des IfSG, § 20, Absatz 8 ff. liegt eine dauerhafte Kontraindikation bezüglich der Masernimpfung vor.
Hier der §20 IfSG in vollem Wortlaut :
https://www.buzer.de/20_IfSG.htm
Das Gesetz arbeitet mit dem Termini : " Nachweis vorzulegen "
Dem ist genüge getan, wenn die dementsprechenden Dokumente vorgelegt werden. Ausdrücklich wurde verzichtet auf konkrete Anweisungen wie Kopie abgeben, Dokumente archivieren und ähnliches , was von den Leitern eine erweiterte Tätigkeit verlangt. Der Bürger, der einen Nachweis erbringt, muss auch nicht erdulden, das seine Daten in verschiedenen Formen abgespeichert werden.
Das Ergebnis der Kontrolle kann in verschiedenen Formen vermerkt werden. Ob es nun eine Tabelle ist, oder ein Formular wo vermerkt wird, was wann von wem vorgelegt wurde. Noch dazu empfiehlt es sich, auf das 4 Augen Prinzip zurückzugreifen. So sind Sie als Leiter einer Einrichtung abgesichert, und können dem Bürger, der Ihnen ein Dokument vorweisst ebenso eine Bestätigung ausstellen, das nach §20 IFSG ein Nachweis vorgelegt wurde.
Warnung!
Warum es falsch ist, Kopien anzulegen.
Das Gesetz , und damit das Gesundheitsamt erwartet und verlangt keine weitere Dokumentation. Es geht von der normalen Sorgfaltspflicht aus.
Das was verschiedene Kollegen von Ihnen unbedingt kopieren und irgendwie einlagern wollen berührt intime gesundheitliche Daten.. Denn Daten aus dem gesundheitlichen Bereich stehen unter besonderen Schutz.
Was sind Gesundheitsdaten?
„Als Gesundheitsdaten werden alle Daten bezeichnet, die den Gesundheitszustand des Patienten betreffen. Das betrifft auch , wann er welche Impfung erhalten hat.
Es müsste bekannt sein: Wird gegen die datenschutzrechtlichen Regeln von der Leitung verstoßen, müssen Unternehmen, aber auch öffentliche Einrichtungen mit hohen Bußgeldern rechnen. Hier ist je nach Arbeitsvertrag auch von einer persönlichen Haftung der Leitung auszugehen.
Im Grunde können für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in Deutschland laut § 43 Abs. 3 S. 1 BDSG Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 Euro pro Verstoß verhängt werden.
Dazu kommt, dass die verantwortlichen Aufsichtsbehörden die Bußgeldverfahren nicht in die sprichwörtliche Schublade legen werden. Im Gegenteil, sie versenden als Beispiel entsprechende Hinweise möglicherweise auch als Pressemitteilung und machen den Fall auch mit Nennung des Unternehmens öffentlich bekannt.
Nach der DSGVO müssen Unternehmen belegen, warum personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wie die Verarbeitung stattfindet und welche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden um die Daten zu schützen.
Das " Dürfen " kann aber nicht von dem Masernschutzgesetz bzw ISFG hergeleitet werden. Denn dort ist dafür keine Begründung zu finden.
Einzige legetime Datenerfassung ist , wenn nach Ablauf der gesetzlichen Frist kein Nachweis vorgelegt wurde, oder ein zeitlich befristeter vorgewiesen wurde, dann erst ist das Gesundheitsamt zu informieren.
Fassen wir zusammen: Ansehen und ankreuzen das ein Nachweis erbracht wurde, aber keine Daten weiter sammeln oder gar eine Kopie anlegen.
Wann muss der Leiter nun nach dem Gesetz konkret melden:
Wenn ein Kind / zu betreuende Person oder in der Einrichtung tätiger Mitarbeit bis zum 31.07.2021 keinen erforderlichen Nachweis über den Masernschutz
-
keine Impfung nachgewiesen hat
-
keine ärztliche Bescheinigung über das sonstige Bestehen von Masernimmunität z.B. durch durch-gemachte Erkrankung oder Nachweis eines Maserntiters)
-
keine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt hat
-
Wenn sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (z.B. Vorliegen einer vorübergehenden also zeitlich befristeten medizinischen Kontraindikation)
Wichtig für alle Leiter:
Nur das Nichtmelden wird mit Bussgeld bestraft!
Das Kopieren von Dokumenten kann hohe Bussgelder nach sich ziehen.
Die einfache Weiterbetreuung des Kindes, welches bereits in der Einrichtung befindlich ist seid dem 01.03.2020 über den Stichtag 31.07.2021 hinaus ist auch ohne den erbrachten Nachweis möglich.
Das Gesetz sieht in diesem Fall keine konkreten Handlungs- und Sanktionsabläufe vor. Weder für die Einrichtung und auch nicht für das Gesundheitamt. Die Weiterbetreuung ist also weder gesetzlich verboten/untersagt noch bussgeldbewehrt.
Teil 2. Hinweise für Bürger, die Nachweise vorlegen müssen
Bitte habt Verständniss, das bei der heutigen Arbeitsüberlastung die Leitungen nicht immer auf dem neusten Kenntnisstand sind was das IFSG betrifft, oder sie denken das zu ihrer eigenen Absicherung eine Datensammelwut hilft.
Die entsprechende Leitung erwartet gesetzeskonforme Nachweise entweder vor der Aufnahme der Betreuung oder Tätigkeit , oder wenn schon eine tätige Betreuung / Arbeitsverhältnis am Stichtag 01.03.2020 bestand in Form von:
Personen, die am 1.3.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen .... betreut werden, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Abs. 9 S. 1 bis zum Ablauf des 31.7.2021 vorzulegen.
Vorzulegen ist :
-Entweder eine Impfdokumentation ( Impfausweis )
-oder ein ärztliches Zeugnis, […] dass bei ihnen ein […] ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
-ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt
-oder sie aufgrund medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden können
-oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung bereits vorgelegt hat.
Achtung:
Der Einrichtungsleitung muss nicht dargelegt oder nachgewiesen werden warum und wodurch eine Immunität zustande gekommen ist. Ein Dokument als Nachweis reicht. Diese Informationen/Details dürfen nicht abgefragt werden.
Wichtig ist zu wissen :
-
keine Kopie des Impfpasses anfertigen ,aushändigen/abgeben
-
den Impfpass nicht zur Kontrolle abgeben und zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten
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keine Dokumente aus der Hand geben bzw. unbeaufsichtigt mitgeben
-
keine Formulare, die weitergehende Daten abfragen, ausfüllen und unterschreiben
-
Keine Details über den Grund der Immunität mitteilen
-
Keine Informationen warum eine Impfunfähigkeit vorliegt
Was aber kann man machen, wenn jemand andere Forderungen stellt, die nicht vom Gesetz gedeckt sind:
Ich würde in der Situation immer nachfragen, am besten schriftlich:
-
Wieso ist das aus Ihrer Sicht eine Pflicht?
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Wo genau ist es gesetzlich geregelt? Also Paragrafen und Absatz
-
Wo kann ich das genau selber nachlesen?
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Kann ich das bitte schriftlich bekommen?
Gibt es den begründeten Verdacht, das andere Daten dem Gesundheitsamt gemeldet wurden, oder in der Einrichtung eine Datenbank/ Sammlung angelegt wurde, dann einfach den Landesdatenschutzbeauftragten informieren über den Sachverhalt.
Diese Dokumente können ab heute vorgezeigt werden, da hat man es hinter sich, oder bis spätestens zum 31.07.2021
Wer neu irgendwo anfangen möchte, oder das Kind nach dem 01.März in eine Einrichtung soll, muss zu Beginn einen der Nachweise vorlegen.
Werden die oben genannten Nachweise nicht erbracht erfolgt keine Beschäftigung oder Betreuung. Die Leiter der Einrichtung riskieren sonst ein Bussgeld, wenn trotzdem jemand betreut oder beschäftigt wird.
Ausnahme:
Wenn es um Schulbesuch geht, darf der Schulbesuch nicht verwert werden. Die Schulpflicht geht also vor.
Allerdings erfolgt dann eine Meldung an das Gesundheitsamt, die dann tätig werden.
Soweit nun meine Hinweise zur Umsetzung das Gesetzes.
Das ganze stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine Gedanken zu diesem Gesetz zur Wirtschaftsförderung für notleidende Pharmakonzerne.
Dies stellt keine Aufforderung dar, nicht zu impfen. Hier geht es darum zu erkennen, was das Gesetz von uns will.
Meine Meinung zu dem Gesetz: Es verstößt klar gegen das Grundgesetz, und das sogar mehrfach.
Ich bereite dagegen eine Klage vor.
Jeder der von diesen Gesetz betroffen ist kann auch klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ich habe oft die Frage bekommen, wie man mich unterstützen kann.
Möglich ist dies derzeit am einfachsten über Paypal:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Freuen würde sich meine Familie und ich auf jeden Fall.
Liebe Freunde, findet ihr hier Fehler, habt Ihr Anregungen und Vorschläge oder Fragen, dann schreibt mich einfach über den Messenger Telegram direkt an
Dort bin ich zu finden über @Zaunreiter
Alles Liebe Euch wünscht
Michael Ellerhausen ( Zaunreiter )
Du bist nicht vollkommen überzeugt von der Wirkung der Impungen? Du hast von Impfschäden gehört? Du möchtest Dir nicht vom Staat sagen lassen was in Deinen Körper gespritzt werden soll? Wir können Dir mit vielen Fakten und Informationen weiterhelfen. Du kannst uns helfen für eine Selbstbestimmung etwas zu tun. Mein Körper gehört mir. Keine Verpflichtung zu einer Impfung. Keinen Zwang direkt oder indirekt sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Komm in unsere Telegram Gruppe Impfkritik Du findest uns über https://t.me/impfkritisch
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