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Masernschutzgesetz Fristverlängerung auf Juli 2022

Neue Information zum Sachverhalt: Im Bundesgestzblatt Nr. 83 vom 11.12.2021 ist die Änderung der Frist auf dem 31. Juli 2022 nun ersichtlich und damit vollumfänglich gültig. Abzuwarten bleibt natürlich die Entscheidung vom Bundesverfassungsgesicht ( Zusatz von der Redation am 14.12.2021)

Der Bundestag hat  am 10.12.2021 erneut einer Fristverländerung aber auch einer "Verschärfung "

des Masernschutzgesetzes zugestimmt. Die Galgenfrist wurde auf den 31. Juli 2022  verlängert. Ob das Gesetz aber so vom Bundesrat

oder dem Bundespräsidenten so ist zwar nicht klar, aber sehr warschenlich.

Neu aber ist, das bei " berechtigten" Zweifel an ärztlichen Dokumenten die Kita -Schule das Gesundheitsamt informieren muss.

Diese werden dann wie folgt tätig:

"Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann
das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund
einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann."

Also kann ein Mitarbeiter einer Verwaltung alles und jedes einfach so anzweifeln, was ein zugelassener Arzt

in einem Dokument attestiert und eine ärztliche Untersuchung anordnen. Vielleicht wird dann noch der Arzt dazu festgelegt?

Drucksache 20/188  Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode

§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 9 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelassenen Aus
-
nahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Ein
-
richtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt
oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich
-
tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich
das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und
dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

1.
der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheits-
amt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist

2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern
durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,

3.
die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
jeweilige Einrichtung befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.

Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz
-
buch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertages
-
pflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen Fällen hat die Benachrichti
-
gung nach Satz 2 durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn

der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 bestimmten
Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3 bestimmten Stelle
über den Fall bereits informiert ist.“

b)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt mög
-
lich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine
Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4
oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach
Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Ma
-
sern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des
bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Satz 1
nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich
-
tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich
das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichti
-
gen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 gilt entspre
-
chend.“

c)
Die Absätze 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1
bis 3 betreut wurden und noch werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1
bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig waren und noch sind, haben der Leitung der jeweiligen Ein
-
richtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Wenn der
Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zwei
-
fel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung
der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung
befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Absatz 9 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(11)
Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 be-
treut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Lei
-
tung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen:

1.
innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
2.
wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und
noch sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022.

Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht innerhalb von
vier weiteren Wochen oder in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022
vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nach
-
weises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in des
-
sen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt perso
-
nenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

d) Absatz 12 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann
das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund
einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Wenn der Nachweis
nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheits
-
amt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer
Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Per
-
son, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt
oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie
die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer
solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in
Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3
dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abwei
-
chung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33
Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Wider
-
spruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder
ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.“

 

Wenn das Gesetz so offiziell veröffentlicht ist, werde ich wieder eine Erklär Version dazu schreiben.

Das ganze stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine Gedanken zu diesem Gesetz zur Wirtschaftsförderung für notleidende Pharmakonzerne.

Bitte in jeden Fall bei Forderungen von Dokumenten von der Kita, dem Chef, der Schule oder dem Gesundheitsamt die Ruhe bewahren, und selber sich einfach die Zeit nehmen und das Gesetz ausdrucken und lesen.

Dies stellt keine Aufforderung dar, nicht zu impfen. Hier geht es darum zu erkennen, was das Gesetz von uns will.

Meine Meinung zu dem Gesetz: Es verstößt klar gegen das Grundgesetz, und das sogar mehrfach.

Deswegen unterstütze ich die Klage gegen das gesetz vor dem BVG sehr gerne.

Jeder der von diesen Gesetz betroffen ist kann auch klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ich habe oft die Frage bekommen, wie man mich unterstützen kann. Für Serverkosten und Recherchen

Möglich ist dies derzeit am einfachsten über Paypal:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Freuen würde sich meine Familie und ich auf jeden Fall.

Liebe Freunde, findet ihr hier Fehler, habt Ihr Anregungen und Vorschläge oder Fragen, dann schreibt mich einfach über den Messenger Telegram direkt an

Dort bin ich zu finden über @Zaunreiter

Alles Liebe Euch wünscht

Michael Ellerhausen ( Zaunreiter )

Du bist nicht vollkommen überzeugt von der Wirkung der Impungen? Du hast von Impfschäden gehört? Du möchtest Dir nicht vom Staat sagen lassen was in Deinen Körper gespritzt werden soll? Wir können Dir mit vielen Fakten und Informationen weiterhelfen. Du kannst uns helfen für eine Selbstbestimmung etwas zu tun. Mein Körper gehört mir. Keine Verpflichtung zu einer Impfung. Keinen Zwang direkt oder indirekt sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Komm in unsere Telegram Gruppe Impfkritik Du findest uns über https://t.me/impfkritisch

 

Hier der Link zu unseren Informationskanal, er ist auch ohne installiertes Telegram in Deinem Browser lesbar: https://t.me/s/impfkritischKanal

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Tags: impfstoff, impfpflicht, Masern, Masernschutzgesetz, Nachweispflicht, Betreuungsverbot, Gesundheitsamt

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