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Erklärung Masernschutzgesetz

Wir üben es, ein Gesetz lesen

Das Masernschutzgesetz ist derzeit in aller Munde. Aber: Wirklich gelesen haben es die wenigsten, und ich befürchte, das wird für lange Zeit auch so bleiben.

Warum reden die meisten Betroffenen über die Folgen, kennen aber den Inhalt des Gesetzes nicht?

Vor allem, weil das Gesetz an Klarheit vermissen lässt. Kurze Paragrafen, Kernsätze, Auflagen, Strafmaß – Fehlanzeige. Aus meiner Sicht macht es sehr viel Sinn, ein Gesetz übersichtlich und verständlich aufzubauen, denn erst dann sind die meisten Menschen in der Lage, das Gesetz zu verstehen. Genau deshalb gibt es die rechtsstaatlichen Gebote der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

Das Gebot der Normenklarheit besagt, dass Gesetze sprachlich verständlich und nicht voller Widersprüche und irreführend sein müssen. Das Bestimmheitsgebot zielt auf die inhaltliche Aussagekraft des Gesetzes: Der Leser muss den Inhalt der rechtlichen Regelungen auch ohne spezielle Kenntnisse mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Gesetze und Rechtsnormen müssen inhaltlich so klar und präzise formuliert sein, dass der normale Bürger erkennen kann, was von ihm erwartet wird.

Ein Gesetz muss sprachlich verständlich, ohne innere Widersprüche, systematisch aufgebaut und frei von rechtssystematischen Brüchen sein. Der Inhalt muss im Wege der Auslegung mit den herkömmlichen juristischen Methoden ermittelbar sein. Eine umfangreiche Textlänge, ein unübersichtlicher Gesetzesaufbau sowie eine Häufung von Regel-Ausnahme-Techniken, Mehrfachverweisungen und widersprüchliche Rechtsfolgenanordnungen sind unvereinbar mit dem Gebot der Normenklarheit.

Dieses Machwerk – das neue Masernschutzgesetz - ist nach den oben beschriebenen Kriterien durchgefallen. In der Schule würde man sagen: „ Sechs setzen „ Da es aber nun einmal da ist, werde ich mich hier mit dem Inhalt auseinandersetzen.

Um was geht es?

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das neue Gesetz ändert ein bestehendes, und zwar das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheitenbeim beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Nun beginnt für den Leser das Ping Pong zwischen den beiden Gesetzen, um zu erkennen, was geändert wurde. Ich beschränke mich auf die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen.

Den Anfang macht eine Ergänzung der Begriffsbestimmungen. Dort wird etwas neu aufgenommen, und zwar Punkt 16, Paragraf 2:

Personenbezogene Angaben: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Diese Daten werden also erhoben, abgefordert, gespeichert … Ja, was passiert eigentlich damit? Bedeutung erlangen die Daten dann wenn irgendjemand mit diesen Daten hin und her gemeldet wird ( Hat sein Kind nicht geimpft usw.)

Bei Paragraf 6 werden einige neue Erkrankungen auf die Liste gesetzt. Mich persönlich erstaunt es, dass bereits das Cononavirus enthalten ist.

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten (1) Namentlich ist zu melden: dd) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt: „31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)“. ee) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt: „45a. Streptococcus pneumoniae; Melde-pflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten“

Auch bei §13 gibt es einige Zusätze, die mich erstaunen. Neu dazu gekommen ist :

(5) Für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln (Impfsurveillance):

  1. Patienten-Pseudonym
  2. Geburtsmonat und -jahr
  3. Geschlecht
  4. dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
  5. Landkreis des behandelnden Arztes
  6. Fachrichtung des behandelnden Arztes
  7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose
  8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Impfung, Diagnosecode nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) sowie Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab
  9. Diagnosesicherheit
  10. Diagnosetyp.

Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das RobertKoch-Institut auszuschließen.

Die Krankenkassen müssen also melden das ihr geimpft seid – aber nicht direkt Namentlich

Dazu ein klares Statement von mir:

Nicht nur mein Körper, sondern auch meine Daten gehören mir! Wer nicht geistig in der Lage ist einen Monoimpfstoff zu bestellen, der ist auch geistig nicht in der Lage, auf sensible Daten aufzupassen.

Diese Bestimmung ist zwar alt, aber auch nicht ohne und ein Freifahrtsschein für Behördenmitarbeiter, der ihnen extrem schwer aus der Hand zu schlagen ist, denn da ist formulierungsmässig richtig Gummi im Gesetz: .

§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

  1. Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.

Eine schwammige Formulierung, wenn dort steht: „Ist anzunehmen, dass …“ Oder?

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

Nach dem Außerkraftsetzen des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung kommen wir nun zum eigentlichen Impfthema.

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“

Müssen wir nun also damit rechnen, dass uns jeder Arzt fragt, ob wir nicht noch eine Impfung benötigen, damit er an uns noch 2 Euro mehr verdienen kann? Ja, ich befürchte, dass es so kommt.

Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden.“

Meine Wertung dazu:

„Personen, auf Grund einer !!! medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen teilnehmen können, können nicht verpflichtet werden. Es liegt also an Arzt UND Patient, dass der Arzt bei der vorgeschriebenen Untersuchung den Eindruck gewinnt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Wir als Patient dürfen nichts verschweigen an Überempfindlichkeiten, Allergien oder auch, dass die eigenen Kinder eine geerbte Trypanophobie bzw. Spritzenangst haben - die irrationale Angst vor Injektionen. Vielleicht erkennt nicht jeder Arzt in der Hektik seiner Arbeit und in der Kürze der Zeit eine vorhandene Kontraindikation. Dann bitte nicht verzagen und einen Arzt mit mehr Liebe zum Detail und differenzialdiagnostischen Fähigkeiten finden.

Die folgenden Absätze 8 bis 14 werden angefügt:

(8) „Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:“

Was bedeutet das: Wenn du vor 1970 geboren bist, bist du nicht betroffen. Es ist egal, ob du geimpft bist oder nicht. Bist du aber jünger, musst du 1. einen ausreichenden Impfschutz haben oder 2. ab der Vollendung deines ersten Lebensjahres eine Immunität nachweisen.

1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden

Dies bedeutet für uns konkret: 1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 2. nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

2. Personen, die bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden

§33 Nummer 4 bedeutet in Heimen

oder b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 arbeiten

damit sind

1Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

gemeint

Fassen wir das nochmal zusammen: Gültig halt für Kitas, Tagesmuttis , Schulen und Ausbildungssachen und Heime sowie für Asylantenheime und Krankenhäuser und diese Einrichtungen: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.. So einfach hätte man das ausdrücken können......

Wir haben KEINEN Verweis gefunden das auch Kuren von diesen Gesetz betroffen sind, denn das sind weder Heime noch Krankenhäuser.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

Was das heißt, dürfte jedem klar sein. Es steht extra im Gesetz, dass ausschliesslich Kombinationsimpfstoffe akzeptiert werden müssen. In Kombinationsimpfstoffen sind mehr als ein Impfstoff enthalten. Nach oben her von der Anzahl der zusätzlichen Impfstoffe ist keine Grenze für mich zu erkennen. Aber das könnte auch einen Rettungsanker darstellen. Denn damit erhöht sich ja theoretisch die Zahl der Kontraindikationen. Kein Arzt kann genau wissen, welche Stoffe sich in sämtlichen Kombinationsimpfstoffen befinden. Zumindest hat Herr Spahn so für die Pharmakonzerne einen riesigen Markt eröffnet. Heißt: Wenn ihr also ein Auto kauft, müsst ihr zwingend den Rasenmäher, Kühlschrank, die Waschmaschine etc. mit erwerben als Gleichnis.

Insgesamt ein cooles Wirtschaftsförderungsgesetz für die Pharmakonzerne denn auch die Impfschäden steigen extrem an durch ein Mehr an Impfungen.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Gilt immer noch nicht für Personen, die eine medizinische Kontraindikation haben.

Kontraindikation lat. Contra = gegen und indicare = anzeigen

Kontraindikation oder die Gegenanzeige ist der Umstand, der eine bestimmte Behandlung oder ein Verfahren trotz gegebener Indikation verbietet (absolute Kontraindikation) Hier muss auf die geplante Maßnahme verzichtet werden, da ihre negativen Auswirkungen auf den Patienten zu gravierend wären.

Nach einer strenger Abwägung der Risiken etwas zulässt relative Kontraindikation.

Was muss also vorgelegt werden?

Erstmal wird beschrieben, das wenn jemand in folgenden Einrichtungen tätig werden möchte ( oder es bleiben will )

(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3

betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, §33 Nummer 1 bis 4 oder §36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

Krankenhäuser,

Einrichtungen für ambulantes Operieren,

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

Dialyseeinrichtungen,

Tageskliniken,

Entbindungseinrichtungen,

Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Heime sowie Asylantenheime und ähnliches

haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2

Impfausweis mit Datum und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes

oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Hier geht es um eine Regelung zu den U-Untersuchungen und den Eintragungen dort

darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Erklärung: „Dass an einer Stelle wie Schule, Kita, Krankenhaus etc. schon mal eines der Dokumente gezeigt wurde, die laut Gesetz erforderlich sind, um dort zu arbeiten oder betreut werden zu können.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist.

Nicht die nette Kitaleiterin oder der Chef kontrollieren also die verlangten Dokumente. Speziell geschulte Mitarbeiter vom Gesundheitsamt sind nun die Kettenhunde, die Betroffenen erklären, wie dieses oder jenes Dokument auszusehen hätte und welches sie nicht akzeptieren. Ob ihnen nun das Recht zusteht, zu bewerten, ob ein ärztliches Zeugnis nicht genügt oder doch - das spreche ich ihnen persönlich ab. Sie dürfen nur zur Kenntnis nehmen! Wir scheinen uns leider auf eine gut aufgestellte GesundheitsGestapo zuzubewegen.

Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist.

Hier geht es um Tagesmütter. Das SGB Acht geht davon aus, dass eine Erlaubnis für Tagesmütter erforderlich ist, wenn:

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

Wer also nicht länger als 3 Monate erbringen will, bedarf anscheinend keiner Erlaubnis. Wer nicht gegen Entgeld betreut, bedarf keiner Erlaubnis. Wer innerhalb des Haushalts vom Erziehungsberechtigten betreut , bedarf keiner Erlaubnis. Wer weniger als 15 h betreut in der Woche, bedarf keiner Erlaubnis. Und wer keine Erlaubnis benötigt, ist nach der Bestimmung nicht verpflichtet, das Masernschutzgesetz anzuwenden. Soweit meine persönliche Auslegung.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen: Das Gesetz bezieht sich immer wieder auf den Begriff der „Gemeinschaftseinrichtungen“. Anstatt Klartext zu schreiben, was genau gemeint ist, verklausulieren die Bürokraten vom Gesundheitsministerium dies. Ich nenne jetzt die hier am Beispiel benannten:

 

§33 – Dort sind Gemeinschaftseinrichtungen unterteilt in:

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.

 

§ 23 Absatz 3 Satz 1 ist im alten IFSG zu finden und bedeutet:

"(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: 1Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

 

Also eine vollkommen aus dem Zusammenhang gerissene Einrichtungszuweisung aus einen Paragrafen, der inhaltlich nichts mit Vorbeugungsimpfungen zu tun hat, aber das Wörter „Krankenhaus usw.“ enthält. Äußerst fragwürdig.

 

Kommen wir nun zum letzten Ort und Einrichtungsbezug der Gültigkeit des MSG Masernschutzgesetzes. §36 Absatz 1 Nummer4 besagt nichts anderes als:

 

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

 

Oftmals gibt es direkt hintereinander mehrere ähnliche Bezüge. Es wird einmal verwiesen auf §33 1 bis 3 und kurz danach auf § 33 1 bis 4. Man hätte auch gleich schreiben können 1 bis 4. Verständlicher und lesbarer macht es ein Gesetz definitiv nicht.

 

nach §33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder §36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird

oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späterenZeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat 1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder 2. die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Wird dem Leiter der Einrichtung entweder Impfpass oder Titer/Immunität oder Impfunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, muss er an das Gesundheitsamt verpetzen und personenbezogene Angaben machen. Das gilt auch, wenn jemand gerade wegen Krankheit nicht vollständig geimpft werden kann oder überhaupt nicht geimpft werden kann.

Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden.

Ein Baby muss also sofort ab Vollendung seines ersten Geburtstages einen Nachweis über die Masernschutzimpfungen haben, denn sonst darf es nicht betreut werden. Bzw: Wenn du ab dem vollendeten ersten Lebensjahr keinen Nachweis vorlegst, also erst ab dem 2. oder 3. oder sogar später, darf dein Kind nicht betreut werden. Erinnert Euch – hinter Paragraf 33 stecken die benannten Einrichtungen: 1. kita 2.Tagespflege 3. Schule / Ausbildung 4.Heime

Eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1, §33 Nummer 1 bis 4 oder §36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden.

Ohne Nachweis erfolgt ein Tätigkeitsverbot.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt.

Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Nummer3 betreut werden.

Schulpflicht geht vor Impfpflicht. Hier wird es aber dann die härtesten Auseinandersetzungen mit dem Gesundheitsamt geben.

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz1, §33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Alle derzeitig in Einrichtungen betreuten oder arbeitenden Betroffenen haben bis zum 31.07.2021 eine Galgenfrist, die erwarteten Dokumente vorzulegen. Vorher ist es nicht erforderlich und kann nicht eingefordert werden. Dieser Punkt lädt zwar zum Durchatmen ein, aber er scheint auch die Energie vieler Leute zu lähmen, effektiv gegen das Gesetz vorzugehen.

Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zuerfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.

… findet Anwendung, wenn nicht bis zum 31.07.2021 vorgelegt wird … Bedeutet, dass die Einrichtung erst ab dem 01.08.2021 das Gesundheitsamt informieren darf. Es gibt auch Bestimmungen, bei der die Verantwortlichkeit der Kontrolle direkt von der Einrichtung an das Gesundheitsamt übergeht. Ergo bedeutet das dann aber auch für das Gesundheitsamt, dass sie im Sinne des Gesetzes (Sanktionen) auch erst ab dem 01.08.2021 tätig werden dürfen.

(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftse#inrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen:

1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder

2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreutwerden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021.

Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt vorgelegt wird.

Betrifft nur Asylantenheime und ähnliches.

(12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,

Kita, Tagesmutter, Schule …

2. Personen, die bereits acht Wochen a) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und

Kita, Tagesmutter, Schule, Heime

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1

1Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

§ 33 Nummer 1 bis 4

Kita, Tagesmutter, Schule, Heime

oder §36 Absatz 1 Nummer 4

Asylantenheime

tätig sind. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern.

Achtung! Hier haben wir keinen Zeitbezug. Wir können aber die Nachfragen des Gesundheitsamtes abwehren, indem wir auf den 31.07. 2021 verweisen.

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.

Achtung! Auch hier haben wir keinen Zeitbezug.

Hier ist ein Betretungsverbot als Sanktion benannt. Dies geht aber erst für dort schon derzeit arbeitende oder betreute ab dem Stichtag 31.07.2021

Wir können die Anfragen des Gesundheitsamtes abwehren, indem wir auf den 31.07. 2021 verweisen. Hier der Abschnitt zur Verteidigung – kann so für Schreiben kopiert werden:

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz1, §33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Hier endet der Abschnitt zur Verteidigung gegen das Gesundheitsamt und Arbeitgeber.

Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichungvon Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Hier ein sehr wichtiger Fakt für uns. Hier scheint die Möglichkeit einer Schutzklage genommen worden zu sein und eine Anordnung von der Gesundheitsgestapo sofort der Vollstreckung zu unterliegen. Betritt man trotzdem das jeweilige Gebäude, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Wird man aber vom Eigentümer oder berechtigten Personen aufgefordert, das Gebäude zu verlassen und tut es nicht, begeht man Hausfriedensbruch. Allerdings ist nicht jeder Mitarbeiter in einer Einrichtung berechtigt, jemanden des Grundstücks zu verweisen. Hier immer cool und gelassen bleiben!

Achtung! Jemand der einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt kann die Betretung der Schule nicht untersagt werden.

(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

Hier gibt es also keine Eltern, kein Vater oder Mutter, sondern nur Personensorgeberechtigte. Aber den leiblichen Eltern kann per Urteil das Personensorgerecht für ihre Kinder ganz oder teilweise entzogen werden, auch zeitlich eingeschränkt

(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Dieser Satz steht für sich selbst. Durch diese hier benannte Einschränkung ist das Gesetz aus meiner Sicht ein Zwang. Dadurch würde zum Beispiel die Notwehr juristisch nicht greifen , weil es kein nach dem Gesetz rechtswidriger Angriff auf Leben und Gesundheit ist.

§22 Impfdokumentation

(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, 2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, 4. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie 5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Hier ist noch die Schriftform benannt. Wenn ihr impfen lassen solltet - bitte nutzt nur die Schriftform. Denn keiner weiß, was Spahn & Co mit unseren Daten anstellen.

Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.

In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf

1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen

2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie

3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.

(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.“

Nun kommt eine Ergänzung für den §56. Hier der Text aus dem "alten Gesetz“, das mit Zusätzen ergänzt wurde und darunter der neue Sparzusatz des Herrn Spahn:

§ 56 Entschädigung (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Hier nun der Zusatz:

Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Der §73 beschäftigt sich mit Bußgeldern:

§73 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt: „7a. entgegen §20 Absatz 9 Satz 4 Nummer1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird, 7c. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7d. einer vollziehbaren Anordnung nach §20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit §20 Absatz 13 Satz1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,“

Erklärung: Wenn Ihr Euch an die verschiedensten Bestimmungen nicht haltet, ob zu spät gemeldet, nicht reagiert, Menschen ohne geforderten Nachweis betreut habt oder bei Euch arbeiten lasst, dann werdet Ihr mit Bussgeldern belegt.

Soweit das Gesetz unter dem Schwerpunkt Masernschutzimpfungen und dem Zwang dazu. Andere Schwerpunkte habe ich weggelassen.

Das ganze stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine Gedanken zu diesem Gesetz zur Wirtschaftsförderung für notleidende Pharmakonzerne.

Bitte in jeden Fall bei Forderungen von Dokumenten von der Kita, dem Chef, der Schule oder dem Gesundheitsamt die Ruhe bewahren, und selber sich einfach die Zeit nehmen und das Gesetz ausdrucken und lesen.

Dies stellt keine Aufforderung dar, nicht zu impfen. Hier geht es darum zu erkennen, was das Gesetz von uns will.

Meine Meinung zu dem Gesetz: Es verstößt klar gegen das Grundgesetz, und das sogar mehrfach.

Ich bereite dagegen eine Klage vor.

Jeder der von diesen Gesetz betroffen ist kann auch klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ich habe oft die Frage bekommen, wie man mich unterstützen kann.

Möglich ist dies derzeit am einfachsten über Paypal:

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Freuen würde sich meine Familie und ich auf jeden Fall.

Liebe Freunde, findet ihr hier Fehler, habt Ihr Anregungen und Vorschläge oder Fragen, dann schreibt mich einfach über den Messenger Telegram direkt an

Dort bin ich zu finden über @Zaunreiter

Alles Liebe Euch wünscht

Michael Ellerhausen ( Zaunreiter )

Du bist nicht vollkommen überzeugt von der Wirkung der Impungen? Du hast von Impfschäden gehört? Du möchtest Dir nicht vom Staat sagen lassen was in Deinen Körper gespritzt werden soll? Wir können Dir mit vielen Fakten und Informationen weiterhelfen. Du kannst uns helfen für eine Selbstbestimmung etwas zu tun. Mein Körper gehört mir. Keine Verpflichtung zu einer Impfung. Keinen Zwang direkt oder indirekt sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Komm in unsere Telegram Gruppe Impfkritik Du findest uns über https://t.me/impfkritisch

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